Wissenswertes
Der Deutsche Bundestag hat im Juni 2020 das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Das Gesetz ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten.
Die Neuregelungen beziehen sich nur auf den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Mehrfamilienhäuser, Grundstücke, Gewerbeobjekte u.a. sind von der Neuregelung gesetzlich nicht betroffen. Weiterhin muss der Käufer Verbraucher sein (siehe hierzu § 13 BGB).
Für betroffene Immobilien gelten bei Maklerverträgen nun u.a. folgende Regelungen:
- Es wurde ein Maklervertrag mit beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) geschlossen = Käufer und Verkäufer teilen sich die Courtage in gleicher Höhe.
- Es wurde ein Maklervertrag z.B. nur mit dem Verkäufer geschlossen = der Käufer zahlt eine Courtage maximal in der Höhe, in der auch der Verkäufer verpflichtet wird.
Hier greift das Bestellerprinzip, das am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist und sich auf die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen bezieht. Es besagt, dass derjenige die Provision bezahlt, der den Makler beauftragt hat. In den überwiegenden Fällen ist dies der Vermieter eines Mietobjekts, da er den Makler beauftragt, einen Mieter zu finden.
Die Energiewerte Ihrer Immobilie sollten Sie kennen
Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung. Der Energieausweis, der schon seit längerer Zeit für Gewerbe- und Wohngebäude verpflichtend ist, muss nun auch Angaben zu den Kohlendioxidemissionen eines Gebäudes und damit zur Klimawirkung enthalten. Als Käufer haben Sie schon bei der ersten Besichtigung das Recht, eine Kopie des Energieausweises zu erhalten, der anhand verschiedener Punkte auch Auskunft über die Energieeffizienz eines Gebäudes gibt. Informieren Sie sich hier über die zwei Varianten für den Energieausweis:
DER BEDARFSBASIERTE ENERGIEAUSWEIS
Dieser Ausweis stellt den generellen Energiebedarf ohne Berücksichtigung des individuellen Heizverhaltens dar. Er ist für Gebäude mit bis zu vier Wohnungen vorgeschrieben, die mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 errichtet wurden und deren Modernisierungen nicht den Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) entsprechen.
DER VERBRAUCHSBASIERTE ENERGIEAUSWEIS
Bei Häusern mit mehr als vier Wohnungen, bei neueren oder modernisierten Gebäuden ist auch der verbrauchsbasierte Energieausweis zulässig. Dieser beruht auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre und ist daher abhängig vom individuellen Verhalten der bisherigen Bewohner. Bevor wir Ihnen ein Objekt zum Kauf anbieten, sorgen wir dafür, dass ein Energieausweis vorhanden ist, um sicherzustellen, dass Sie die Energiewerte Ihres Wunschhauses oder Ihrer Wunschwohnung bei Ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können. Als Makler führen wir auch gerne mit Ihnen eine energetische Beratung durch.
Gerne erstellen wir mit unserem Energieberater den Energieausweis Ihrer Immobilie.
Wir beschaffen für Sie alle notwendigen Unterlagen und bereiten diese gegebenenfalls auch auf.
Unsere Kontakte zu Notaren und Architekten ermöglichen es uns Ihre Unterlagen schnellstmöglich vollständig aufzubereiten.
Folgende Unterlagen sind für den Verkauf notwendig:
- Der Grundbuchauszug
- Die Grundrisse und Schnitte
- Der Lageplan
- Der Energieausweis
- Bilder der Immobilie
- handelt es sich um eine Eigentumswohnung, werden die Teilungserklärung und der Wirtschaftsplan ebenfalls notwendig.
Sie stehen noch in einer laufenden Finanzierung für die zu verkaufende Immobilie?
Gerne ermitteln wir für Sie die anstehende Vorfälligkeit.
Kreditinstitute verlangen meist eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein Darlehensnehmer sein Darlehen vorzeitig ablösen will. Da bei Baufinanzierungen die Zinskonditionen für eine bestimmte Laufzeit festgeschrieben werden, müssen sich auch die Banken für diese Zeit die Gelder beschaffen. Wird das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, muss der Darlehensgeber die Gelder anderweitig anlegen. Dies führt zu einem Verlust, für den der Darlehensnehmer aufkommen muss.
Tippgeber-Provision – Ein Dankeschön von uns an Sie
Ihre Empfehlung lohnt sich!
Ein Bekannter oder Kollege von Ihnen möchte sein Haus verkaufen? Ihre Nachbarn ziehen um und verkaufen ihre Eigentumswohnung? Sie wissen von einem Grundstück, das veräußert werden soll? Ob Häuser, Wohnungen oder Grundstücke – geben Sie uns einen Tipp und erhalten Sie als Dankeschön eine Provision in Höhe von bis zu 25% der Gesamtprovision.
In drei einfachen Schritten zur Provision
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Sie geben uns einen Hinweis (telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular).
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Wir prüfen den Tipp und kontaktieren den Eigentümer.
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Nach Abschluss des Kaufvertrags überweisen wir Ihnen die Tippgeber-Provision direkt auf Ihr Konto.